Pernice, Ingolf1994-02-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251991https://orlis.difu.de/handle/difu/97724Eine an der Billigkeit der Rechtsausübung orientierte Verwaltungspraxis sieht das Recht nicht aus der "Normenperspektive", sondern aus der "Ergebnisperspektive". Damit scheint sie sich über das Gesetz zu stellen. Jedoch kann das Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit nicht alleiniger Maßstab des Rechts und damit des Verwaltungshandelns sein. Die Praxis, insbesondere auch die des Bundesverfassungsgerichts, lehrt, daß der Gesetzestext oft nur einen Bruchteil dessen ausdrückt, was das Gesetz real voraussetzt und bedeutet. Diese Rechtskonkretisierung durch eine eigenverantwortliche Verwaltung erlaubt es dem Gesetzgeber, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, anstatt sich in Detaillösungen zu verlieren. Daher befürwortet der Autor eine behutsame Ausdehnung der Billligkeitkompetenz der Verwaltung. lil/difuBilligkeit und Härteklauseln im öffentlichen Recht. Grundlagen und Konturen einer Billigkeitskompetenz der Verwaltung.MonographieS93470014PhilosophieRechtsprechungKompetenzTheorieRechtsgeschichteVerwaltungVerfassungsrechtVerwaltungsrechtBilligkeitVerwaltungspraxisHärteklauselRechtstheorie