1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/858521. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach Paragraph 68 des Polizeiverwaltungsgesetzes Rheinland-Pfalz. 2. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf Bodenrente gerichteten Entschädigungsanspruch begründen. 3. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rehtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regele die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach Paragraph 42 II VwGO zusammen. 4. Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der Baureifmachung eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind. Leitsätze in Auszügen.Haftung für Ablehnung Bauvoranfrage. BGB, Urteil vom 10.3.1994 - III ZR 9/93 -, OLG Koblenz.ZeitschriftenaufsatzI94040628AmtshaftungGrundstückEigentumArchitektEntschädigungRechtsprechungBauvoranfrageVorbescheidBauaufsichtsbehördeRechtswidrigkeitWertverlustBGH-Urteil