Glantz, Stephan2016-09-142020-01-042022-11-262020-01-042022-11-262016978-3-86573-943-8https://orlis.difu.de/handle/difu/236760Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 2 TzBfG eine europäische Regelung, nämlich aus der sog. Befristungsrichtlinie 1999/70/EG, umgesetzt. Durch die Vorschrift sollen befristet beschäftigte Arbeitnehmer davor geschützt werden, schlechtere Arbeitsbedingungen zu erhalten als unbefristet beschäftigte. Die Arbeit stellt zunächst die Herleitung dieses Diskriminierungsverbots aus der europarechtlichen Grundlage dar. Dabei wird auch das europäische Normsetzungsverfahren des "Sozialen Dialogs" wegen seines Demokratiedefizits einer kritischen Betrachtung unterzogen. Weiter wird die Systematik von § 4 Abs. 2 TzBfG dargestellt, sowie seine Schutzwirkung anhand von zahlreichen Einzelfragen erläutert, wie z.B. bei der betrieblichen Altersversorgung, in Sozialplänen oder bei der Benutzung von Betriebskindergärten. Bemerkenswert ist, dass die Vorschrift die europäische Vorgabe nur unzureichend umsetzt. Dieses Umsetzungsdefizit ist - entgegen der immer noch herrschenden Auffassung in der Literatur - durch eine horizontale unmittelbare Anwendung der Befristungsrichtlinie zu schließen. Daneben wird auch die Frage behandelt, ob der Staat sich gegenüber seinen eigenen - oftmals durch langjährige Befristungsketten - befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch seine eigene Gesetzgebung von den Regeln der Befristungsrichtlinie befreien darf.Das Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.MonographieDW30495ArbeitArbeitnehmerArbeitsvertragVergütungArbeitsrechtEuroparechtBefristetes ArbeitsverhältnisGleichbehandlungDiskriminierungDiskriminierungsverbotLeiharbeit