Plate, Klaus1980-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261972https://orlis.difu.de/handle/difu/462274Nach einem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16. 6. 1954 fällt das Bauordnungsrecht unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Länder setzten sich im Jahre 1955 eine Kommission ein zur Schaffung eines Musters für die Landesgesetze, die ihre Arbeit mit der Verabschiedung der Musterbauordnung am 30. 10. 1959 abschloß. Grundlegende Bestimmungen der Musterbauordnung sind die Normen zur Gefahrenabwehr, zur Mitberücksichtigung von Sozial- und Wohlfahrtsaufgaben (z. B. Anforderungen an Wohnungen und Aufenthaltsräume), ferner zur Baugestaltung und zur Erzielung eines harmonischen Orts- und Landschaftsbildes, zum Vollzug der städtebaulichen Planung sowie zur Behördenorganisation und zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Länder haben in ihren Bauordnungen im wesentlichen die Bestimmungen der Musterbauordnung übernommen. Der Verfasser stellt die Einzelbereiche dieses neuen Landesbaurechts vor, wobei er insbesondere auf Fragen der Werbeanlagen, der Baulasten und der Stellung des Nachbarn eingeht. wd/difuMusterbauordnungBauordnungsrechtBaurechtVerwaltungsrechtBauplanungsrechtNeues Landesbauordnungsrecht.Monographie040067