Krautzberger, Michael1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/531286Das Recht der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wird entsprechend dem bisherigen Anwendungsbereich übernommen. Der Gesetzesentwurf zum Baugesetzbuch geht also davon aus, dass der Sanierungsbegriff hinreichend offen ist, die sich im Bestand ergebenden besonderen bodenrechtlichen Fragen zu lösen. Das Recht der Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz wird in das Baugesetzbuch übernommen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuches förmlich festgelegten Entwicklungsbereiche bleibt das bisherige Entwicklungsrecht weiterhin anwendbar (Baugesetzbuch § 165); lediglich treten an die Stelle der bisherigen Regelungen nach dem Städtebauförderungsgesetz die entsprechenden Bestimmungen des Baugesetzbuches. (rh)BundesbaugesetzRaumordnungLandesplanungStädtebauNeuregelungEntwicklungsmaßnahmeBaugesetzbuchSanierungÄnderungRechtStädtebauförderungsgesetzZur Entwicklungsmaßnahme nach dem Städtebauförderungsgesetz und dem Entwurf des Baugesetzbuchs.Zeitschriftenaufsatz118285