1987-06-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/532904Das Urteil legt § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG aus und erörtert die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Grundstückseigentümer Entschädigungsansprüche wegen Verkehrsimmissionen zustehen. Der BGH nimmt in seiner Entscheidung erstmals an, dass die in § 17 enthaltene Ausgleichsregelung für den betroffenen Bürger ein subjektives Recht darstellt. Der von einem geplanten Vorhaben betroffene Bürger kann die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen erzwingen. Soweit dies möglich ist, besteht kein tragender Grund, ihm einen Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen zuzubilligen.Daraus folgt auch, dass für den Bereich des aktiven Lärmschutzes jeder Zahlungsanspruch insoweit ausgeschlossen ist, als die Durchführung dieses Schutzes eine dauernde Lärmbeeinträchtigung oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG vermeidet oder vermeiden würde. Ein Planfeststellungsbeschluss, der möglichen aktiven und passiven Lärmschutz nicht anordnet, ist danach rechtswidrig. Sind lärmabwehrende Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, dann hat der Betroffene gegen den Baulastträger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der BGH erkennt nunmehr zutreffend an, dass dieser Anspruch ein Billigkeits-Wiedergabe des Urteils wird durch eine Rezension ergänzt.(-y-)StraßenbauPlanfeststellungEigentumsschutzLärmVerkehrslärmEnteignungEntschädigungRechtsprechungPlanfeststellungsbeschlussZumutbarkeitZumutbarkeitsgrenzeFernstraßengesetzParagraph 17BundesimmissionsschutzgesetzParagraph 43RechtImmissionsschutzArt.14 GG; § 17 FStrG; § 906 BGB.BGH, Urteil vom 6.2.1986 - III ZR 96/84 - OLG München.Zeitschriftenaufsatz120037