Przygode, Stefan1997-04-112020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261995https://orlis.difu.de/handle/difu/103635Das GG kennt sie nicht, die meisten Länderverfassungen sehen sie zumindest als theoretische Möglichkeit vor: die Gesetzgebung durch das Volk. In der Praxis der Landesgesetzgebung hat dieses Element plebiszitärer Demokratie jedoch nur geringe Bedeutung: Die Landesverfassungen haben, den Prinzipien der repräsentativen, parlamentarischen Demokratie verpflichtet, der Volksgesetzgebung "exorbitante Verfahrenshürden" (S. 42) in den Weg gestellt. Der Autor stellt die drei Stufen des Verfahrens im Detail dar. Bevor es zu einem Volksentscheid über einen Gesetzesentwurf kommt, muß erstens die Gesetzgebungsinitiative als solche zugelassen sein und zweitens muß ein bestimmtes Quorum von Stimmberechtigten sich in einem Unterstützungsverfahren (Volksbegehren) dafür ausgesprochen haben. Nur was Gegenstand ordentlicher Landesgesetzgebung sein kann, kann Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Viele prominente Bürgerinitiativen (wie z. B. die gegen die "Startbahn West" 1982) sind an dieser Hürde gescheitert, wie aus der Analyse der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Volksbegehren erhellt. gar/difuDie deutsche Rechtsprechung zur unmittelbaren Demokratie. Ein Beitrag zur Praxis der Sachentscheide in Deutschland.MonographieS97040011RechtsprechungFöderalismusDemokratieVerfassungsgeschichteBürgerinitiativeVerfassungsrechtGesetzgebungPlebiszitLandesverfassungVolksentscheidQuorumVerfassungsgericht