Bruder, Kurt1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261971https://orlis.difu.de/handle/difu/443545Dem Begriff des Dispenses - als Nichtanwendung eines Gesetzes im Einzelfall - liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Beeinträchtigung der Freiheitsrechte des Bürgers dann nicht notwendig ist, wenn es der Gesetzeszweck im Einzelfall nicht erfordert. Die Befreiungsvorschrift des PAR. 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes kann über das Baurecht hinaus als repräsentativ für Befreiungen überhaupt gelten. Die Arbeit hat es sich zum Ziel gesetzt, in Anwendung des PAR. 31 Abs. 2 BBauG die beiden Rechtsinstitute Dispens und Übermaßverbot auf dem Boden des Verfassungsrechts in Beziehung zu setzen und die rechtlichen Auswirkungen - wie Ermessensspielraum der Behörde, Rechtsanspruch des Bürgers -, die sich dadurch für die Dispenserteilung ergeben, herauszustellen. Im Ergebnis zeigt die Studie auf, daß PAR. 31 BBauG die Verwaltung ohne Ermessensspielraum bindet. Die unterschiedliche Behandlung der Vorschrift in Rechtsprechung und Lehre erfordert eine verfassungskonforme Auslegung oder die Neufassung der Vorschrift.BundesbaugesetzDispensBebauungsplanBaurechtVerfassungsrechtVerwaltungsrechtBauwesenRechtVerwaltungDie Befreiung vom Bebauungsplan als Anwendungsfall des Übermaßverbots. Verfassungsrechtliche Gedanken zur DispenslehreMonographie019234