1995-03-232020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/864461. Dringender Wohnbedarf im Sinne des Paragraphen 4 Ia BauGB-MaßnahmenG indiziert das Vorliegen eines für die Befreiung nach Paragraph 31 II Nr.1 BauGB gebotenen, vom Normalfall abweichenden Sonderfalls nicht, wenn er die Befreiuung nicht erfordert, weil das beabsichtigte Bauvorhaben auf dem Baugrundstück auch ohne Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verwirklicht werden kann. 2. Baugrenzen haben regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn. Nichtamtlicher Leitsatz. Mit der erfolgreich angefochtenen Baugenehmigung wird eine Überschreitung der Baugrenze mit der Nordwand eines Doppelhauses um 1,25 Meter gestattet.Bauplanungsrecht. Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs. § 31 II Nr.1 BauGB. § 4 Ia BauGB-MaßnahmenG. § 23 BauNVO. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 9.3.1994 - 5 S 158/94.ZeitschriftenaufsatzI95010439BaugenehmigungWohngebäudeBebauungsplanFestsetzungBaugrenzeNachbarschutzRechtsprechungBefreiungDringender WohnbedarfVGH-Urteil