1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/529830Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Abfall, der nach seiner Art oder Menge nicht mit dem in Haushaltungen anfallenden Abfall beseitigt werden kann (AbfG § 3 Abs.3), durch Satzungsregelung von der Beseitigung durch die beseitigungspflichtige Körperschaft ausgeschlossen werden kann. Zum Ausschluss von Abfällen im Sinne des AbfG § 2 Abs. 2 gemäß AbfG § 3 Abs. 3. (-z-)AbfallbeseitigungsgesetzSatzungRechtsprechungBeschlussSonderabfallSiedlungsabfallVG-UrteilRechtAbfallbeseitigungAbfG §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3; VG Karlsruhe, Beschluß v. 27.3.1984 - Az. 5 K 50/84.Zeitschriftenaufsatz116826