2003-06-182020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520030942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/128050Der als § 5 der Altfahrzeug-Verordnung (AltfVO) neu gefasste bisherige § 4 der Altauto-Verordnung (AltautoV) und die weiteren teils geänderten, teils neuen Bestimmungen legen fest, innerhalb welcher Frist die Voraussetzungen für eine möglichst vollständige Wiederverwendung von Altfahrzeugen geschaffen werden müssen, bestimmen die Anforderungen, die bei der Annahme solcher Fahrzeuge zur Demontage zu beachten sind, den Begriff des Sachverständigen i.S.d. AltfVO, regeln die Mitteilungspflichten der mit der Behandlung von Altfahrzeugen befassten Betriebe, Prüfungs- und sonstigen Stellen, geben Hinweise für die Kennzeichnung von Fahrzeugteilen bereits bei der Herstellung zwecks Erleichterung der Wiederverwendung und erweitern den Katalog der Ordnungswidrigkeiten. Art.3 (Änderung der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (Altauto-Verordnung - AltautoV) des Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz - AltfahrzeugG) vom 21.6.2002 (BGBl. S.2199). Bekanntmachung der Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung vom 21.6.2002 (BGBl. S.2214). difuDas AltfVO - Entsorgungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten, Sachverständige, Abfallvermeidung, Kennzeichnungsnormen, Ordnungswidrigkeiten, Neufassung.ZeitschriftenaufsatzDC3718EntsorgungAbfallverwertungKraftfahrzeugUmweltschutzSachverständigerMitteilungspflichtAltautoAltautoverwertungAltautoverordnungEntsorgungspflichtOrdnungswidrigkeit