Armgardt, Matthias2006-12-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520061439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/161016Der Beitrag befasst sich mit dem im Bereich der Bauhandwerkersicherung bestehenden Praxisproblem der "Flucht in die Aufforderung zur Sicherheitsleistung". Zum Schutz des Werkunternehmers geschaffen, ermöglicht der einschlägige § 648a BGB diesem seinem Wortlaut nach eine überschießende Reaktion: Hat der Besteller Mühe, die als Reaktion auf eine Aufforderung zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung geforderte Sicherheit zu leisten, droht ihm der Schuldnerverlust. Gleichwohl kommt der Autor weder de lege lata noch de lege ferenda mit Blick auf das Forderungssicherungsgesetz zur Annahme der "eigenen Vertragstreue" des Werkunternehmers als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. § 648 a BGB stehe jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, so dass gravierende Werkmängel oder gravierender Werkunternehmerverzug ein entsprechendes Sicherungsverlangen des Unternehmers ausschlössen. difuDie Anwendung des § 648 a BGB bei vom Werkunternehmer zu vertretenden Leistungsstörungen.ZeitschriftenaufsatzDM06112001BaurechtBauhandwerkBauleistungBauausführungWerkvertragVertragsrechtSicherungForderung