Fabi, Johannes2019-07-192020-01-062022-11-252020-01-062022-11-2520190943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/255511Das in Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-RL 2012/18/EU enthaltene "Abstandsgebot" fordert ein, dass zwischen Betriebsbereichen und bestimmten schutzwürdigen Nutzungen "angemessene Sicherheitsabstände" gewahrt werden. Während mit der "Mücksch"-Rechtsprechung die Beachtlich keit der Norm für die Schutzvorhabenzulassung feststeht, scheint die Fragestellung für die immissionsschutzrechtliche Anlagenzulassung bislang nicht ausdiskutiert. In Teilen der Literatur wurde zuletzt die Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf das Immissionsschutzrecht bestritten und eine Lösung über die Betreiberpflichten vorgeschlagen. Dass sich politisch wirkmächtige Akteure wie der Bund der Industrie (BDI) einer inhaltsgleichen Sichtweise im Prozess zur TA Abstand angeschlossen haben (vgl. die Position des BDI für eine TA Abstand v. 26.2.2018, S. 3 ff.), zeigt die rechtliche und wirtschaftliche Brisanz der Problematik auf. Die Ausführungen sollen darlegen, warum entgegen diesen Bedenken auch für BImSchG-Genehmigungen eine unionsrechtskonforme Anwendung des Bauplanungsrechts erforderlich ist.Die Verortung des Abstandsgebotes der Seveso-III-RL bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung.ZeitschriftenaufsatzDM19070146ImmissionsschutzAnlagengenehmigungSicherheitsabstandBauordnungsrechtBundesimmissionsschutzgesetzAbstandsgebotBetreiberpflicht