Schmidt-Aßmann, EberhardLöhr, Rolf-Peter1980-01-302020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261978https://orlis.difu.de/handle/difu/426615Die EK hat, worin sich das Verfassungsverständnis von der Raumordnung als einer "Querschnittsaufgabe'' spiegelt, die Raumordnung nicht gesondert thematisiert. Materielle Aussagen zur Raumordnung fehlen daher. Auch instrumentale Aussagen speziell zur Raumordnung finden sich hier nicht. Jedoch sind besonders die unterbreiteten Änderungsvorschläge der EK zur Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen sowie zur gemeinsamen Rahmenplanung und Investitionsfinanzierung auch für die Raumordnung von erheblicher Bedeutung. So will die EK dem Bund für die Raumordnung eine Vollkompetenz einräumen, deren Gebrauch jedoch einer verschärften und vom Bundesverfassungsgericht überprüfbaren Bedürfnisprüfung unterworfen ist, und die Raumordnungsgesetzgebung insgesamt von der Zustimmung des Bundesrates abhängig machen. - Die EK befürwortet sektoral-vertikale Koordinationen, Ansätze zu horizontaler Koordinierung fehlen, wie überhaupt Koordinationen gegenüber Vollkompetenzen größeres Gewicht verliehen wird.RaumordnungVerfassungsreformKompetenzDie Position der Bundesraumordnung in den Vorschlägen der Enquete-Kommission Verfassungsreform.Zeitschriftenaufsatz000126