Gehrmann, Werner1985-10-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/517029Schon das preußische Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 gestattete in § 4, durch Ortsstatut für die Bebauung bestimmter Flächen wie Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen besondere, über das sonst zulässige Maß hinausgehende Anforderungen zu stellen. Aber es gestattete nicht, Abbrüche zu verhindern. Erst die Novelle zum Bundesbaugesetz, in Kraft seit 1. Januar 1977, sah im § 39 h allgemein vor, Erhaltungssatzungen zu beschließen. Abbrüche konnten nun mit diesem Instrument verhindert werden. Als erstes oberes Verwaltungsgericht musste sich das OVG Lüneburg am 25. April 1983 mit Erhaltungssatzungen beschäftigen. Im folgenden werden die wesentlichen Begründungen des Gerichts zu den verfahrensrechtlichen Fragen und zur materiellen Wirksamkeit von Erhaltungssatzungen wiedergegeben. (-z-)ErhaltungssatzungAbbruchBundesbaugesetzNormenkontrollverfahrenDenkmalschutzStadtentwicklungStadtgestaltungOrtsbildpflegeNovelleUrteilsbegründungRechtBundesbaugesetzRechtsprechung. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur Erhaltungssatzung von W.Zeitschriftenaufsatz100123