Frenz, Walter2005-01-112020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/129080Art. 1, 4, 8, 15 RL 75/442/EWG; Art. 1 RL 91/156/EWG: Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, sind Abfälle i.S. von Art.1 Buchst. a der RL 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle in der durch die RL 91/156/EWG des Rates vom 18.3.1991 geänderten Fassung. Das Gleiche gilt für mit Kraftstoffen verunreinigtes Erdreich, auch wenn es nicht ausgehoben worden ist. In Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens kann das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen nur dann i.S. von Art.1 Buchst. c der RL 75/442 als Besitzer dieser Abfälle angesehen werden, wenn das für die Abfälle ursächliche Austreten aus den Tanks der Tankstelle auf das Verhalten dieses Unternehmens zurückzuführen ist. difuZur Abfalleigenschaft von mit Kraftstoffen verunreinigtem Erdreich einer Tankstelle. EuGH, Urteil der Zweiten Kammer vom 7.9.2004 - C-1/03. Mit Anmerkung von Walter Frenz.ZeitschriftenaufsatzDC4748AbfallEntsorgungBodenverunreinigungAbfallstoffTankstelleKraftstoffBodenbelastungVerursacher