Ooyen, Robert Christian van2011-08-262020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620110038-884Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/122063Nach der "Lissabon-Entscheidung" ist die in Sachen "EuGH / Mangold" mit einer gewissen Spannung erwartet worden: Wird das Bundesverfassungsgericht den Streit mit dem EuGH weiter eskalieren? Schließlich hatte es sich mit "Lissabon" im Sinne eines "Maastricht II" wiederum das souveräne "Letztentscheidungsrecht" vorbehalten. Die befürchtete Eskalation bleibt jedoch aus. Denn vom Ergebnis her betrachtet ist jetzt auch der eher "etatistisch" ausgerichtete Zweite Senat mit seiner aktuellen Entscheidung "Mangold / Honeywell" neuerlich zu "Solange II" zurückgekehrt, nachdem kurz zuvor schon der Erste Senat in der "Vorratsdatenspeicherung" ausdrücklich hierauf rekurrierte. Infolge einer nun erheblich erhöhten Prüflatte für die "Ultra-vires-Kontrolle" scheint "Lissabon" damit "revidiert" und in Zukunft wie schon nach "Solange II" eine Kassation von Europarecht ausgeschlossen - vorerst, denn die Reibungsflächen mit dem EuGH werden wegen der EU-Grundrechtscharta zunehmen und das BVerfG hat sich in seiner gesamten Europarechtsprechung immer auch die Tür für einen neuerlichen rechtspolitischen Richtungsschwenk offen gehalten.Mit "Mangold" zurück zu "Solange II"? Das Bundesverfassungsgericht nach "Lissabon".ZeitschriftenaufsatzD1105378GesetzgebungVerfassungsrechtEuroparechtVerfassungsgericht