1985-10-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/516467Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes nach § 12 BBauG kann als räumliche Bezeichnung des Bebauungsplans die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden, für den Planbereich markanten Straße genügen. Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans muss nicht den Wortlaut von Auflagen wiedergeben, unter denen die Genehmigung erteilt worden und denen die Gemeinde "beigetreten" ist. Das Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche von der Genehmigung, dem die Gemeinde "beigetreten" ist, muss nicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans im ganzen führen. (-y-)BebauungsplanRechtsprechungBebauungsplanverfahrenGenehmigungAuflageBekanntmachungGeltungsbereichBezeichnungParagraph 12RechtBundesbaugesetz§§ 2 a, 12, 30, 34 BBauG. BVerwG, Urteil v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - OVG Münster v. 15.12.1982 - 11 A 1517/81.Zeitschriftenaufsatz099543