Kringe, Otto1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/499742Nach der Gesellschaftsordnung und dem Rechtsverständnis der DDR genießt das Hauseigentum von Personen mit Wohnsitz außerhalb der DDR keinen verfasssungsmäßigen Schutz, da es zur Kategorie Privateigentum zählt. Die Behörden der DDR verfügen nicht willkürlich über fremdes Eigentum, die Rechtsvorschriften haben jedoch nach der wirtschaftlichen Rahmengesetzgebung häufig enteignungsgleichen Charakter. Diese Wirkung wird in gewisser Weise in der Bundesrepublik Deutschland durch die Lastenausgleichsgesetzgebung aufgefangen. hgRechtEigentumGrundstückEigentumsschutzVerfassungGesellschaftsordnungZur Problematik westdeutschen Eigentums von Hausgrundstücken in der DDR.Zeitschriftenaufsatz082168