1996-10-172020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/92179Ein sogenannter unselbständiger Kinderspielplatz als Bestandteil einer selbständigen Grünanlage wird nicht von der Übergangsregelung des Paragraphen 242 Abs.5 BauGB erfaßt. Ein derartiger Kinderspielplatz teilt auch nach Inkrafttreten des BauGB das rechtliche Schicksal der selbständigen Grünanlage (Paragraph 127 Abs.2 Nr.4 BauGB) mit der Folge, daß der für seine erstmalige endgültige Herstellung entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe der für selbständige Grünanlagen geltenden Regeln auf die durch diese Anlagen erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist.BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 8 C 28.92. VG München. BVerwG Urteil zu BauGB § 127 Abs. 2 Nr.4, § 131 Abs.1 S.1 und § 242 Abs. 5.ZeitschriftenaufsatzI96030530KinderspielplatzGrünanlageErschließungsaufwandErschließungsbeitragUmlegungVerteilungBundesrechtBundesbaugesetzErschließungsbeitragsrechtÜbergangsregelungMehrfacherschließungErschließungsvorteilBaugesetzbuch (BauGB)