1988-12-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/546288Die Zuständigkeit für die Planungsentscheidung über ein Kreuzungsbauwerk (hier: Eisenbahn/Kreisstraße) hängt davon ab, welcher der beiden Kreuzungsbeteiligten seine Anlage ändern will. Planen Straßenbau- und Bundesbahnverwaltung gleichzeitig Baumaßnahmen an ihren Anlagen, dann ist die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde nach § 78 VwVfG zu bestimmen. Eine einheitliche Entscheidung über mehrere Vorhaben ist vor allem dann geboten, wenn sie dasselbe Kreuzungs- oder Verflechtungsbauwerk betreffen. (-z-)PlanfeststellungKreuzungsbauwerkBahnbauStraßenbauRechtsprechungZuständigkeitBVerwG-UrteilRechtPlanungsrechtZuständigkeit für Planfeststellung eines Kreuzungsbauwerks. BBahnG §§ 36, 75 Abs.1; VwVfG § 78 Abs.1; LStrG Rhld-Pf. § 5. BVerwG, Urteil vom 12.2.1988 - 4 C 55.84 - OVG Koblenz.Zeitschriftenaufsatz133766