Metz, Dieter1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/91454Der hessische Gesetzgeber hat am 28.12.1994 eine umfassende Überarbeitung des hessischen Naturschutzrechts in Kraft gesetzt. Dies geschah in Anpassung an das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.4.1993. In diesem Zusammenhang können an die Stelle des klassischen Bebauungsplans Satzungen treten, die neben dem Verfahrensrecht des Baugesetzbuches das Ausnahmerecht des Maßnahmengesetzes anwenden, um Festlegungen des Flächennutzungsplans zu lockern. Durch die Paragraphen 3 und 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes hingegen wird diesen Bestrebungen ein formalisiertes Landschaftsplanverfahren entgegengesetzt, das im Verhältnis zur Bauleitplanung eine vorbereitende Fachplanung darstellt. Hierdurch wird die bauleitplanerische Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege begründet, und eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat nach Paragraf 3 Hessisches Naturschutzgesetz zu erfolgen.Naturschutz und Baurecht in der Praxis. Das neue hessische Naturschutzrecht.ZeitschriftenaufsatzI96020693NaturschutzgesetzLandschaftsplanFlächennutzungsplanBebauungsplanungBauleitplanungBundesnaturschutzgesetzVerfahrenRechtGesetzSatzungPlanBehördeVorschriftBaugesetzbuch (BauGB)BeschleunigungNovelleRechtslageEingriffAusgleichsabgabeGenehmigungKompostierungsanlageÜbergangsvorschriftAbstand