Rosenbach, Arnim1999-01-212020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261997https://orlis.difu.de/handle/difu/104865Nach § 823 BGB ist zu Schadenersatz verpflichtet, wer durch eine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt. Diese Vorschrift ist so lange unkompliziert, wie es um Substanzschäden und Beeinträchtigungen des Eigentums selbst geht. Schwierigere Fälle sind der leergelaufene Elbe-Seitenkanal, die Blockade von Grundstückseinfahrten durch Löschfahrzeuge oder Abstützungsmaßnahmen an einer Kanalmauer, durch die ein Schiff in einer Sackgasse eingeschlossen wird. In diesen Fällen wird die Sache selbst jeweils gar nicht berührt; ihr Nutzen ist jedoch aufgehoben. Der Autor stellt grundsätzliche Überlegungen zur Dogmatik des § 823, insbesondere zur Definition der Handlung, deren Rechtswidrigkeit und dem Schutzbereich der Norm an. Eine Einschränkung des Schutzbereichs auf bestimmte Nutzungsmöglichkeiten erkennt der Autor nicht an, vielmehr habe jede der Sache innewohnende faktische Verwendung am Schutzrecht teil. lil/difuEigentumsverletzung durch Umweltveränderung. Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des § 823 BGB.MonographieS98110012EigentumsschutzZivilrechtRechtsprechungGrundstücksrechtHaftungGrundrechtTheorieBodenrechtVerfassungsrechtEigentumsverletzungUmweltveränderungRechtswidrigkeitHandlungslehreVerkehrspflicht