Redecker, K.1984-08-012020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/507262Sexshops, Spielhallen, Vergnügungsstätten, Imbißstuben u.ä. breiten sich oft gerade in solchen städtischen Bereichen aus, die bisher der gehobenen und zentralen Versorgung der Bevölkerung dienten. Angebotstypen dieser Art können den Gebietscharakter umkehren oder mindern. Der Gutachter vertritt zu der Frage: Können im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung durch Bauleitpläne negative Auswirkungen bestimmter Angebotstypen wie etwa Sexshops, Spielhallen u. ä. m. verhindert werden? die Auffassung, daß durch entsprechende Ausgestaltung von Bebauungsplänen solche negativen Entwicklungen aufgefangen und verhindert werden könnten. Durch Festsetzungen für Sondergebiete wie auch einen allgemeinen Ausschluß unerwünschter Angebotstypen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO und anderer Rechtsvorschriften könnte den Gemeinden ein entsprechendes Planungsmittel in die Hand gegeben werden, wie anhand von einschlägigen Kommentaren zur Gesetzgebung nachgewiesen wird. gk/difuSexshopSpielhalleVergnügungsstätteImbissstubeVerhinderungsmaßnahmeRechtsgutachtenBauleitplanungBaunutzungsverordnungSexshops und Spielhallen in der Bauleitplanung.Graue Literatur089836