2000-09-292020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520000942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/45256An ein bestehendes Wohngebäude sollte eine auf die Nachbargrenze gesetzte Garage angebaut werden. Im Bebauungsplan waren für den Bereich offene Bauweise vorgesehen und für das (an einem Hang gelegene) Baugrundstück vordere und hintere Baugrenzen festgesetzt. Garagen waren nur innerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche zulässig. Gegen die Baugenehmigung für die Garage erhob der Eigentümer des Nachbargrundstücks u.a. mit der Begründung Widerspruch und nach Zurückweisung Klage, die Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der VGH Baden-Württemberg folgte dem nicht. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.1.1999 - 3 S 2662/98 - Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBIBW) 1999 S.310. difuGrenzgarage bei offener Bauweise.ZeitschriftenaufsatzDC1108BebauungsplanOffene BauweiseBaurechtBauordnungsrechtBaugrenzeGarageGaragenbauNebenanlageAbstandsfläche