Reich, Andreas2018-10-302020-01-052022-11-262020-01-052022-11-2620180476-3475https://orlis.difu.de/handle/difu/245937Wenn eine Ernennung von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde, ist sie nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nichtig. Sie ist aber nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt.Die Bestätigung der Ernennung als mitbestimmungspflichtiger Vorgang.ZeitschriftenaufsatzD1809442ArbeitArbeitnehmerMitwirkungBehördeErnennung