Wezel, Heike2002-02-212020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520013-428-10387-4https://orlis.difu.de/handle/difu/80077Die Bedeutung der Umwelt als Lebensgrundlage für den Menschen legt es nahe, diese von der Rechtsprechung für Sachschäden anerkannte freie Verwendbarkeit abzulehnen oder zu beschränken. Die Verfasserin untersucht die bislang kaum erörterte Frage, inwieweit Regelungen des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang Einfluss auf das Zivilrecht nehmen können. Hierbei gelangt sie zu der Auffassung, dass in den Fällen, in denen eine öffentlich-rechtliche Beseitigungsanordnung ergeht, die Wiederherstellungskosten zweckgebunden zu verwenden sind. Die Dispositionsfreiheit umfasst ferner die Möglichkeit der Parteien, sich über die Ersatzpflicht zu vergleichen. Der Geschädigte kann sich den Anspruch auf (volle) Restitution abkaufen lassen, und im Gegenzug verzichtet der Schädiger auf eine zweckgebundene Verwendung des Geldes. Nach Prüfung einschlägiger öffentlich-rechtlicher, insbesondere naturschutzrechtlicher Normen gelangt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass die Parteien zum Abschluss eines solchen Vergleichs verfügungsbefugt sind und die Vereinbarung auch nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Hierbei zieht sie Parallelen zu den Regelungen der §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG und 1614 BGB. Anhand der Darstellung verwandter Fallgruppen stellt die Verfasserin des weiteren fest, dass derartige Vergleiche nicht sittenwidrig sind. Darüber hinaus behandelt die Autorin weitere Einzelfragen, wie z.B. den Begriff des ökologischen Schadens, die Möglichkeit der Wiederherstellung sowie die Verhältnismäßigkeit nach §§ 251 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UmweltHG. difuDie Disposition über den ökologischen Schaden. Unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Aspekte.MonographieDW8705UmweltschutzÖkologieUmweltschutzrechtZivilrechtÖffentliches RechtUmweltschadenHaftungWiedergutmachungZivilprozessrecht