Drees, Ingrid1997-03-252020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261995https://orlis.difu.de/handle/difu/103487Im Eignungsvertrag einigten sich Bundesregierung und DDR darauf, zwischen den Enteignungen vor und nach 1949 zu unterscheiden. Während die nach 1949 enteigneten Grundvermögen grundsätzlich an die ehemaligen Eigentümer oder Erben zurückgegeben werden sollten, wurde eine Rückgabe für die Zeit vor 1949 ausgeschlossen. Statt dessen sind Ausgleichszahlungen in Aussicht gestellt worden. Es kam zu einer Klagewelle jener Alteigentümer vor dem Bundesverfassungsgericht, für die der Einigungsvertrag eine Rückgabe ihrer verlorenen Vermögenswerte ausschließt. Ziel der Studie ist es, zu untersuchen, ob dieser Rückgabeausschluß für Enteignungen in der Zeit zwischen 1945 und 1949 verfassungsmäßig ist. In einem zweiten Schritt untersucht die Autorin, ob es dort, wo eine Rückgabe des Eigentums an die Alteigentümer vorgenommen wurde, zu einem sozialverträglichen Ausgleich zwischen den Interessen der Alteigentümer und der ehemaligen DDR-Bürger kam. Beide Fragen werden bejaht, allerdings mit erheblichen Abstrichen im Detail. Im Rahmen der Wiedervereinigungsgesetzgebung werden untersucht: der Eignungsvertrag, das Vermögensgesetz, das Investitionsgesetz sowie das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz. sosa/difuAufarbeitung von SBZ/DDR-Enteignungen im wiedervereinigten Deuschland.Graue LiteraturS97010012EigentumEnteignungBodenreformEntschädigungRechtsprechungRechtsgeschichteBodenrechtVerfassungsrechtDeutsche EinheitEinigungsvertragVermögensgesetzRestitutionInvestitionsgesetzAusgleichsleistung