Hees, Wolf-Dieter1980-01-312020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251970https://orlis.difu.de/handle/difu/438038Die Bestimmung der Rechtsnatur von Verkehrszeichen läßt sich nicht nach dem Adressatenkreis treffen. Vielmehr ist auf Inhalt, Zweck und Funktion der Verkehrszeichen abzustellen. Die teleologische und systematische Interpretation zwingen dazu, die Verkehrszeichen als atypische Allgemeinverfügungen einzuordnen. Sie sind als fortwirkende Verwaltungsakte grundsätzlich angreifbar. Die Nachprüfbarkeit in einem Verfahren nach OWiG beschränkt sich auf die Fälle der Nichtigkeit. Der Suspensiveffekt betrifft alle durch die Regelung Betroffenen. Die Verkehrssicherungspflicht hat entgegen der Ansicht des BGH einheitleich öffentlich-rechtlichen Charakter.VerwaltungsrechtVerkehrsregelungRechtswissenschaftVerkehrszeichenRechtsnaturBefolgungspflichtErsatzleistungRechtsschutzVerwaltungsrechtliche Probleme der amtlichen Verkehrszeichen. Rechtsnatur - Befolgungspflicht - Ersatzleistung - Rechtsschutz.Graue Literatur012950