1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506087Schulbauten sind in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Ein Schulbau, der in einem zwischen Mischgebiet und reinem Wohngebiet vorgesehen ist, braucht nicht im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 BauNVO zu stehen. Der von einer Schule ausgehende Lärm und der durch sie verursachte Verkehrsandrang überschreitet nicht regelmäßig die Zumutbarkeitsschwelle des § 15 BauNVO. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 4 und 15 BauNVO. -y-RechtBaunutzungsverordnungBebauungsplanWohngebietSchuleMischgebietLärmbelästigungRechtsprechungOVG-UrteilParagraph 15ZumutbarkeitsgrenzeVerkehrszunahmeBauplanungsrecht - Schule im allgemeinen Wohngebiet. § 15 BauNVO 1962. OVG Bremen, Urteil v. 21.6.1983 - Az. 1 BA 60/82.Zeitschriftenaufsatz088633