Nawratil, Heinz Gottfried1980-10-132020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261964https://orlis.difu.de/handle/difu/464412Wenn die Landkreise die Aufgabe haben sollen, zwischen den Gemeinden auszugleichen, so ist darunter zu verstehen, daß die Kreise Sorge dafür tragen müssen, daß die kommunalen Aufgaben im Kreisgebiet in möglichst gleichmäßiger Qualität erfüllt werden. Im konkreten Einzelfall wird diese Ausgleichsfunktion wahrgenommen durch Hilfsmaßnahmen gegenüber einzelnen kreisangehörigen Gemeinden. Die Zulässigkeit solcher Hilfsmaßnahmen ist allerdings umstritten. Die Ausgleichsfunktion ist keine Aufgabe des Kreises im überkommenen Sinne, weil der rechtliche Bezugspunkt der Kreisaufgaben in erster Linie der einzelne Bürger ist (vgl. die bayerische Landkreisordnung). Allerdings ergibt sich die Ausgleichsfunktion aus der generellen Zuständigkeit der Landkreise für alle Aufgaben jenseits von Zuständigkeit oder Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden. Im Grundsatz sind dieser Ausgleichsfunktion Grenzen nur durch die Zuständigkeit der Landkreise gemäß Art. 1, 4, 5, 51 Landkreisordnung gezogen. Der Autor behandelt die Kreisumlage als Ausgleichsinstrument und hebt zum Schluß noch die Notwendigkeit von Reformen hervor. chb/difuLandkreisAusgleichHilfsmaßnahmeLandkreisordnungGemeindeKreisumlageKommunalpolitikKommunalrechtKreisplanungDer Ausgleich zwischen den Gemeinden als Aufgabe der Landkreise. Eine Untersuchung zum Problem der Ausgleichsfunktion unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Rechtslage.Monographie042459