Ginzky, Harald2005-12-082020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/175656Bis Ende 2009 müssen nach §§ 25 a bis d, 36, 36 b WHG für alle Gewässer Bewirtschaftungsziele sowie die für deren Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Bei der Bestandsaufnahme von 2005 hat sich gezeigt, dass erhebliche Defizite bestehen, die nur mit großem finanziellem Sanierungsaufwand behoben werden können. Daher besteht ein erhebliches Interesse, Ausnahmen zu den Bewirtschaftungszielen zuzulassen. Die Voraussetzungen sind in den §§ 25 c und d WHG geregelt. Der Beitrag setzt sich mit den Voraussetzungen auseinander und plädiert für eine Auslegung, die dem Ausnahmecharakter der Regelungen gerecht wird und die europarechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt. difuAusnahmen zu den Bewirtschaftungszielen im Wasserrecht. Voraussetzungen, Zuständigkeiten, offene Anwendungsfragen.ZeitschriftenaufsatzDO051117_003UmweltschutzWasserrechtGewässerschutzGrundwasserGewässerEuroparechtWasserhaushaltsgesetzWasserbewirtschaftungEU-WasserrahmenrichtlinieGewässerschutzrecht