2004-07-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520041437-417Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/151103Laut Urteil des BGH vom 22.4.2004 haften Kommunen nicht für Wasserschäden, die durch einen Jahrhundertregen und eine dadurch übergelaufene Abwasserkanalisation entstanden sind. Bei solchen unvorhersehbaren Ereignissen hat die Gefährdungshaftung ihre Grenze in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Den Kommunen darf kein unvernünftig hoher Aufwand zur Sicherung ihrer öffentlichen Anlagen abverlangt werden. difuWirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kommune begrenzt deren Gefährdungshaftung.ZeitschriftenaufsatzDI0434011EntsorgungAbwasserKanalisationRegenNaturkatastropheÜberschwemmungWasserschadenHaftungSchadenersatzAnlagensicherheitRechtsprechungVerhältnismäßigkeit