1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/530941Ziel des Rechtsstreits war es, im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes zu erreichen, der ein Sondergebiet für die Wiederaufbereitung von bestrahlten Kernbrennstoffen festsetzt. Der Antrag nach § 47 Abs. 7 VwGO blieb erfolglos. Zu den Kernfragen, mit denen sich das Urteil auseinandersetzt, gehören: die Zuständigkeit eines Landratsamtes zur Bauleitplanung in gemeindefreien Gebieten. Das Verhältnis zwischen Bauleitplanung und (atomrechtlichen) Einzelgenehmigungen. Gemeindefreie Gebiete haben in Bayern Tradition. Ihre Definition als "unbewohnte Fläche" schließt nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass es gute Gründe geben kann, solch ein Gebiet durch Bauleitplanung einer künftigen Besiedlung und Bebauung zuzuführen. Einer Bauleitplanung durch das zuständige Landratsamt als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde stehen weder spezielle Regelungen des Bauleitplanungsrechts noch verfassungsrechtliche Erwägungen entgegen. Der VGH ist unbeschadet einer im Hauptsacheverfahren erforderlichen Vorlage an das BVerwG der Überzeugung, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Bebauungsplan für eine bestimmte Anlage sich bezüglich derjenigen Bodennutzungskonflikte, die noch Gegenstand eines nachfolgenden immissionsschutz- oder atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein werden, auf eine "Abwägung dem Grunde nach" beschränkt und von eigenen Festsetzungen absieht. (kl)WiederaufbereitungsanlageBauleitplanungPlanungsverfahrenBebauungsplanFlächennutzungsplanSondergebietPlanungshoheitLandkreisFachplanungAtomrechtGemeinderechtRechtsprechungLandratsamtInteressenabwägungBundesbaugesetzBundesbaugesetzParagraph 2RechtPlanungsrecht§§ 2 ff. BBauG; Art. 11 BV; Art. 10 a BayGO. Bayerischer VGH, Beschluß vom 10.12.1985 - Nr. 22 NE 85 A. 2636 u.a.Zeitschriftenaufsatz117938