1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/839481. Beeinträchtigung eines außergewöhnlichen Fernblicks als die Antragsbefugnis von Nachbarn begründender Nachteil. 2. Verstoß gegen die Verpflichtung, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, hier im Hinblick auf die Ziele, die die Freihaltung landschaftsprägender Hanglagen von Bebauung fordern, bejaht. 3. Verletzung des Abwägungsgebots durch Zurücksetzung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes und der Freizeit und Erholung hinter die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, hier bezüglich einer weithin einsehbaren und einen außergewöhnlichen Fernblick ermöglichenden Hanglage bejaht. Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der eine Teilfläche des über dem Ammersee aufragenden Endmoränenhangs als Bauland ausweist. Die Antragsteller sind Eigentümer benachbarter, außerhalb des Geltungsbereichs liegender Grundstücke. Die beplante Fläche ist im Flächennutzungsplan enthalten und aus dem Bereich einer Landschaftsschutzverordnung ausgenommen. Die Anträge hatten Erfolg. Der Plan ist aus materiellen Gründen nichtig. (-y-)Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. Bay VGH, Urteil vom 29.7.1992 Az. 20 N 91.2692 und 20 N 91.3793. -rechtskräftig-.ZeitschriftenaufsatzI94020112BebauungsplanWohngebietRaumordnungAbwägungLandesplanungRegionalplanPlanungszielLandschaftsschutzLandschaftsbildFlächennutzungsplanRechtsprechungRechtBebauungsplanungAussichtAnpassungspflichtBindungswirkungVGH-Urteil