Gutschow, Niels1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/472991Erfahrungen in Nordrhein-Westfalen (Köln, Münster) und anderen Bundesländern mit der Aufstellung von Erhaltungssatzungen: Behandlung von Anträgen auf Abbruch und Änderung der baulichen Nutzung, Auflagen zur Erhaltung durch entsprechende Zuschüsse, kombinierte Erhaltungs- (nach § 39 h BBauG) und Gestaltungssatzungen (nach § 103 LBO NRW). Zu einer Übernahmeverpflichtung durch die Gemeinde ist es bisher in keinem Fall gekommen. Da in allen Bundesländern mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen Denkmalschutzgesetze vorliegen, besteht hier viel weniger Neigung, Erhaltungssatzungen aufzustellen. bmRechtDenkmalschutzBundesbaugesetzParagraph 39ErhaltungssatzungErhaltungssatzungen nach § 39 h BBauG - die Erfahrungen der ersten drei Jahre.Zeitschriftenaufsatz054167