1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/85406Auch in einer Gemeinde, deren gesamtes Gebiet überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt ist, ermächtigt Paragraph 22 II Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 BauGB die Gemeinde nicht dazu, für das gesamte Gemeindegebiet den Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 22 V BauGB zu begründen. Nach ihrem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte gilt die Ermächtigungsgrundlage vielmehr nur für bebaute oder zu bebauende Gebiete innerhalb der Gemeinde mit der in der Vorschrift genannten Zweckbestimmung. Leitsatz. In der Begründung neben den für die Abgrenzung des Satzungsbereichs heranzuziehenden Kriterien zu anderen Möglichkeiten der Gemeinden, eine unerwünschte Nutzung als Zweitwohnung zu verhindern.Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion gegenüber Zweitwohnungsnutzung. BauGB § 22. Bay VGH, Urteil vom 16.8.1993 - 26 B 92.2506.ZeitschriftenaufsatzI94040179ZweitwohnungFreizeitwohnungFremdenverkehrFremdenverkehrsgebietGrundstücksrechtNutzungRechtsprechungOrtssatzungGeltungsbereichAbgrenzungAbgrenzungskriteriumGrundstücksverkehrVGH-Urteil