Schwarplys, Judith1998-01-312020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251996https://orlis.difu.de/handle/difu/104091Der Gemeinderat beschließt, daß auf seinen Sitzungen ab sofort nicht mehr geraucht werden darf. Genießen Gemeinderatsmitglieder, die mit dem Beschluß nicht einverstanden sind, in diesem Fall Rechtsschutz? Seit den ersten Kommunalverfassungsstreitigkeiten in den 50er Jahren sind sich Rechtsprechung und Literatur weitgehend einig, daß auch die Adressaten verwaltungsinterner Regelungen Rechtsschutz genießen. Umstritten ist seitdem jedoch, wie dieser verwaltungsrechtsdogmatisch und -prozessual einzuordnen ist. Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die zum Gegenstand entweder einen Verwaltungsakt oder einen Realakt der Behörde haben müssen, sind nicht einschlägig. Die Autorin beschreibt am Beispiel der bayerischen Kommunalverfassungsstreitigkeit die verwaltungsinterne Regelung als eine Form des Verwaltungshandels sui generis, der als Rechtsschutzform die allgemeine Gestaltungsklage in Analogie zu den §§ 42 I, 113 I S. 1 VwGO korrespondiert. Sie gestattet es den Gemeinderatsmitgliedern und Beamten, gegen die verwaltungsinterne Regelung wie gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen. gar/difuDie allgemeine Gestaltungsklage als Rechtsschutzform gegen verwaltungsinterne Regelungen. Am Beispiel der Kommunalverfassungsstreitigkeit in Bayern.MonographieS97130017RechtsschutzRechtsprechungKlageRechtsgeschichteKommunalbediensteterKommunale VertretungskörperschaftVerwaltungsrechtKommunalrechtVorläufiger RechtsschutzGestaltungsklageVerwaltungsgerichtsordnungGemeinderatKommunalverfassungsstreit