1995-12-272020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/88975Bei der Bestimmung des für die Anwendung des Paragraphen 34 I BauGB maßgeblichen Rahmens hinsichtlich der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der BauNVO ausdrücklich genannten Nutzungsarten, seien sie abschließend geregelt oder nur als bestimmte Nutzungsarten im Sinne von Paragraph 1 V BauNVO in der BauNVO erwähnt, abzustellen. Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte im Sinne von Paragraph 34 I BauGB nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt. Soweit Leitsatz. Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für eine 100 Quadratmeter große Spielhalle. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.Einfügen im Sinne des §§ 34 I BauGB, § I BauNVO. Hier Antrag auf einen Bauvorbescheid für eine Spielhalle. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93, OVG Schleswig vom 24.11.1992 - 1 L 139/91.ZeitschriftenaufsatzI95040246InnenbereichNutzungsartUmgebungBaunutzungsverordnungRechtsprechungEinfügungPrägungBaugesetzbuch (BauGB)SpielhalleVergnügungsstätteBVerwG-Urteil