Horn, Thomas J.1988-01-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/539196Der von einem Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung Betroffene wird nicht kraft Gesetzes Beteiligter des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Die für die Anhörung in § 28 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzte Stellung eines Beteiligten vermag er nur noch behördlicher Hinzuziehung zu erlangen. Eine gesetzlich nicht normierte Hinzuziehungspflicht Dritter ohne einen dahingehend gestellten Antrag ist mit Ausnahme einer Ermessensreduzierung in besonders gelagerten Einzelfällen abzulehnen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Anhörungsrechts im Verwaltungsverfahren ist jedem der Behörde bekannten Dritten, in dessen Rechte der zu erlassende Verwaltungsakt einzugreifen vermag, nach Maßgabe des § 28 VwVfG die Anhörung zu ermöglichen. Macht der Dritte von seinem Anhörungsrecht Gebrauch, so ist dies gegebenenfalls als Antrag auf Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG zu behandeln. (-z-)VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahrenAnhörungBeteiligungRechtVerwaltungDas Anhörungsrecht des mit Drittwirkung Betroffenen nach § 28 VwVfG.Zeitschriftenaufsatz126640