Decker, Gottfried Karl-Heinz1984-04-042020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251964https://orlis.difu.de/handle/difu/504649Nach Pargr. 32 Bundesbaugesetz (BBauG) dürfen wertsteigernde Bauvorhaben auf künftigen Gemeinbedarfsflächen nur zugelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung bei der Durchführung eines Bebauungsplanes verzichtet. Der Verfasser untersucht nunmehr die mit der Regelung des Pargr. 32 BBauG zusammenhängenden rechtlichen Probleme. Dabei wird ausgehend von der systematischen Stellung des Pargr. 32 im BBauG eine Konkretisierung dieser besonderen Regelung durchgeführt, wobei auf die Zuständigkeit des Bedarfs- und Erschließungsträgers, die Rechtsnatur der Zustimmung usw. eingegangen wird. Besoneres Augenmerk gilt dabei dem Kreis der zur Verzichtserklärung berechtigten Personen sowie der Wirkungen dieser Erklärungen. Der Abschluß der Arbeit befaßt sich mit den Rechtsfolgen des Pargr. 32 BBauG. kp/difuBundesbaugesetzBauvorhabenZulassungBaugrundstückNutzungsbeschränkungGemeinbedarfVerkehrVersorgungFlächenbedarfGrünflächeBebauungsplanBauleitplanungBauplanungsrechtRechtBebauungsplanungDie Zulassung von Bauvorhaben auf künftigen Baugrundstücken für den Gemeinbedarf, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen nach dem Bundesbaugesetz.Monographie087173