Rix, Dieter1992-10-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/573524Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht eine Aufbaupflicht im Falle eines (z. B. wegen Konkurses des Bauträgers) steckengebliebenen Bauwerkes vor. Diese sich aus der im WEG bestehenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums ergebende Pflicht obliegt den Wohnungseigentümern, die ihr Eigentum ja meist schon vor der Fertigstellung des Bauwerkes erwerben, ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Kosten sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihres Anteils an dem Bauwerk zu tragen, wobei die schon an den Bauträger geleisteten Zahlungen angerechnet werden. Die Aufbaupflicht entfällt, wenn die Kosten 50 Proz. der im Bauträgervertrag vereinbarten Summe überschreiten und der Aufbau somit unzumutbar wird. In diesem Falle kann die Wohnungseigentümergemeinschaft analog Pargr. 11 Abs. 1 S. 3 WEG aufgelöst werden. lil/difuWohneigentumWohnungseigentumsgesetzAufbaupflichtWeiterbauRechtsprechungBauträgerBauträgervertragInsolvenzEigentümergemeinschaftZumutbarkeitKostenBaurechtWohnungswesenBebauungRechtWohnungDer steckengebliebene Bau. Die Aufbaupflicht im Wohnungseigentumsgesetz bei Insolvenz des Bauträgers.Monographie161538