1988-12-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/546293Eine Straße ist auch dann öffentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HStrG, wenn sie aufgrund eines von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigten Bebauungsplans gebaut und dem Verkehr übergeben worden ist, wobei es unbeachtlich ist, ob der Bebauungsplan wegen Bekanntmachungsmängeln nicht wirksam geworden ist. (-z-)BebauungsplanStraßeBundeslandLandesrechtStraßenbauRechtsprechungWidmungStraßengesetzGenehmigungVGH-UrteilRechtBebauungsplanungStraßenwidmung durch Bebauungsplan. HStrG § 2 Abs.1. Hess.VGH, Beschluß vom 30.6.1987 - 5 TE 978/87.Zeitschriftenaufsatz133771