Smessaert, AngelaStruck, Norbert2016-07-012020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920160171-7669https://orlis.difu.de/handle/difu/262399Am 29. Februar 2016 befanden sich ca. 69.000 unbegleitete minderjährige und junge volljährige Flüchtlinge in Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Seit dem 1. November 2015 werden diese entsprechend einer Quotenregelung, orientiert am Königsteiner Schlüssel, innerhalb der Bundesrepublik auf die Bundesländer verteilt. Hierfür wurde ein Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme und zur bundesweiten Verteilung (§§ 42a ff., 88a SGB VIII) eingeführt. Dieses hatte zum Ziel, für eine Entlastung jener Kommunen zu sorgen, die durch die vorher geltende Pflicht zur Inobhutnahme durch das Jugendamt, in dessen Bereich sich die bzw. der unbegleitete Minderjährige vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhielt, besonders belastet waren. Dies soll erreicht werden, indem diese Kommunen nunmehr nur noch für die vorläufige Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) zuständig sind und nach Abschluss des Verteilungsverfahrens die Zuständigkeit für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge an Zuweisungsjugendämter abgeben können.Mehr Fragen als Antworten!? Kreativer Pragmatismus zugunsten unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge statt formelhafter Standarddiskussionen.ZeitschriftenaufsatzDMR160291SozialarbeitJugendhilfeGemeindeAusländerFlüchtlingUnbegleiteter MinderjährigerAsylbewerberVerteilungsschlüsselInobhutnahmeRegionale VerteilungZuweisungJugendamt