Lehmann, M. Karl-Heinz2015-06-182020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920150943-4992https://orlis.difu.de/handle/difu/262044Wenn bei der Betreuung von Kindern oder Jugendlichen "etwas passiert" - sie verletzen sich selbst oder fügen anderen Schaden zu, ist nicht immer die Aufsichtspflicht durch die aufsichtführenden Fachkräfte wie beispielsweise Erzieherinnen oder Sozialpädagogen vernachlässigt. Schäden können trotz gehöriger Aufsicht eintreten, sodass in diesen Fällen gegen die Einrichtung und die Betreuer keine Ansprüche auf Schadensersatz entstehen. Kommt es aber zur Verletzung der Aufsichts- oder Garantenpflicht aufgrund ungenügender Betreuung, muss für den Schaden aber auch erst dann gehaftet werden, wenn die Aufsichtspflichtverletzung auch für den erlittenen Schaden ursächlich war. Als Rechtsfolgen kommen je nach Fallgestaltung strafrechtliche (Garantenpflicht], zivilrechtliche (Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens) oder arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen.Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufsichts- und Garantenpflicht.ZeitschriftenaufsatzDMR150538SozialwesenSozialarbeitKindJugendlicherSchadenHaftungZivilrechtSchadenersatzAufsichtspflichtPflichtverletzungJugendamtFachkraftErzieherRechtsfolge