Spieß, Pirmin1980-01-302020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261970https://orlis.difu.de/handle/difu/434685Im 12./13. Jahrhundert diente die Anlage von Städten der Sicherung von Gebietsansprüchen. Die Funktion der territorialen Behauptung war von den Burgen auf die Städte übergegangen. In diesem Rahmen ist auch die Gründung Neustadts im Jahre 1235 zu sehen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Stadtherrn, dem Pfalzgrafen bei Rhein, und der Bürgergemeinde bei Neustadt sind eingebettet in den pfälzischen Herrschaftsverband. In ihm vollzieht sich die Entwicklung der Stadt und die Ausbildung ihrer Verfassungsorgane Rat, Bürgermeister, Viertelmeister und Bürgerausschuß. Rechtsgrundlage des Stadtherrschaftsverhältnisses ist das durch die Huldigung begründete gegenseitige Treueverhältnis. Mit dem Erstarken des Territoriums im Laufe der Zeit kommt der jeweiligen Konstitutierung der Gegenseitigkeit des Treueverhältnisses, den Huldigungen, immer weniger Bedeutung zu. In der Mitte des 18. Jahrhunderts laufen sie aus, da der absolutistische Staat keiner Huldigung bedarf und das Herrschaftsverhältnis auf der Staatsgewalt und nicht mehr auf persönlichen Treuebindungen beruht. Die alte Verfassung bleibt in Neustadt zwar gültig, aber den Verfassungsorganen kommt kaum noch Gewicht zu. eb/difuVerfassungsentwicklungStadtentwicklungPfalzgrafVerfassungsgeschichteRechtsgeschichteStadtgeschichteVerfassungsentwicklung der Stadt Neustadt an der Weinstraße von den Anfängen bis zur französichen Revolution.Monographie009122