Zwanziger, Bertram1981-01-062020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/467722Nach Artikel 60 Gemeindeordnung sind die Gemeinden berechtigt, in ihren Bezirken Bezirksausschuesse als Ortsteilvertretungen einzurichten. Trotz der Bezeichnung als "Ausschuesse" handelt es sich bei diesen Organen nicht um Ratsausschuesse. Eine zwingende Besetzung dieser Gremien mit Gemeinderatsmitgliedern wuerde naemlich dem Willen des historischen Gesetzgebers zur Dezentralisierung entgegenlaufen. Den Bezirksvertretungen, die entsprechend dem Ergebnis der Stadtratswahl in ihrem Bezirk zusammengesetzt sind, duerfen keine Entscheidungsbefugnisse uebertragen werden, da es ihnen an der dafuer erforderlichen demokratischen Legitimation fehlt. Artikel 60 GO ist verfassungskonform so auszulegen, dass er eine solche Uebertragung verbietet. bmVerwaltungGemeindeBezirksausschussEntscheidungsbefugnisSatzungGemeindeordnungVerfassungDie Bezirksausschüsse der bayerischen Großstädte.Zeitschriftenaufsatz048532