Welge, Axel2015-12-302020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252015https://orlis.difu.de/handle/difu/216042Da die Bemühungen von Bund und Ländern, die wesentlichen Teile des Umweltrechts in einem einheitlichen Umweltgesetzbuch zusammenzufassen, gescheitert sind, wurden im Rahmen der Föderalismusreform die Bereiche Naturschutz und Landschaftspflege von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt, womit erstmals die Möglichkeit gegeben wurde, umfassende Regelungen zum Naturschutz vorzusehen. Die Bundesländer dürfen jedoch durch ihre Abweichungskompetenz von den bundesrechtlichen Regelungen abweichen. Deshalb war eine Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erforderlich, die im März 2010 in Kraft trat. Basierend auf den Regelungen des BNatSchG hat das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen im Sommer 2015 einen Entwurf für ein neues Landesnaturschutzgesetz vorgelegt, das das bisherige Landschaftsgesetz ablösen soll. Da die kommunale Selbstverwaltung durch die neuen Regelungen zur Landschaftsplanung teilweise ausgehebelt wird, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in einer Stellungnahme eine gründliche Überarbeitung angemahnt. In dem Beitrag werden die wesentlichen Kritikpunkte benannt. Vor allem wird bemängelt, dass der Neuregelung eine Kostenfolgenabschätzung fehlt und ohne finanziellen Belastungsausgleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Konnexitätsgebot vorliegt.Zum Entwurf des neuen Landesnaturschutzgesetzes - Konnexitätsgebot beachten.ZeitschriftenaufsatzDH22484NaturLandschaftNaturschutzLandschaftspflegeGesetzgebungNaturschutzgesetzLandschaftsplanungFolgenabschätzungKonnexitätsprinzip