Seidel, Jan2011-02-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520100723-8274https://orlis.difu.de/handle/difu/144775Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat im August 2010 den Referentenentwurf zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) veröffentlicht, der in dem Beitrag in wesentlichen Bereichen kommentiert wird. Das neue Regelwerk soll das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ersetzen. Der Entwurf verfolgt mehrere Ziele. Zum einen soll er die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU) in nationales Recht umsetzen. Zum anderen soll der Entwurf die nationale Abfallwirtschaft weiterentwickeln und ihre Ressourceneffizienz verbessern. Zahlreiche Neuerungen ergeben sich aus der Angleichung an europäisches Abfallrecht. Entsprechend den EU-Vorgaben statuiert Paragraph 6 KrWG eine fünfstufige Hierarchie. Die erste Stufe stellt nach wie vor die Vermeidung von Abfällen dar. Ist sie nicht möglich, greift als zweite Stufe die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein. Ist auch eine solche Wiederverwendung nicht möglich, schließt sich auf dritter Stufe das Recycling an. Die vierte Ebene bildet die sonstige Verwertung, insbesondere die energetische Verwertung und die Verfüllung. Erst wenn diese Stufen nicht durchführbar sind, kommt als letzte Stufe die Beseitigung von Abfällen in Betracht. Den nationalen Vorgaben entsprechend, enthält Paragraph 3 KrWG in den Absätzen 17 und 18 Definitionen der gemeinnützigen und der gewerblichen Sammlung. Die duale Verantwortung zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Entsorgern bleibt im Grundsatz bestehen. Bei der Forderung nach Ressourceneffizienz geht der Referentenentwurf über die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie hinaus. Während diese für Papier, Metall, Kunststoff und Glas eine Recyclingquote von 50 Prozent vorsieht, verlangt Paragraph 14 KrWG eine Quote von 65 Prozent für Siedlungsabfälle insgesamt. Bau- und Abbruchabfälle sollen bis 2020 eine stoffliche Verwertungsquote von 80 Prozent erreichen, während die europäischen Vorgaben nur 70 Prozent vorgeben. Bioabfälle sind nach Paragraph 11 KrWG bis zum Jahr 2015 flächendeckend getrennt zu erfassen.Neues Abfallrecht in Sicht. Abfallwirtschaft.ZeitschriftenaufsatzDH17321EntsorgungAbfallAbfallartAbfallbehandlungAbfallverwertungRecyclingAbfallverbrennungBrennstoffAbfallbeseitigungKommunalwirtschaftPrivatwirtschaftKompetenzAbfallrechtGesetzentwurfEuroparechtAbfallrahmenrichtlinieUmsetzungKreislaufwirtschaftsgesetz