2015-06-182020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920151867-6723https://orlis.difu.de/handle/difu/2619761. Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Die zur Haftung des Aufsichtspflichtigen entwickelten Kriterien können herangezogen werden. 2. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen.Haftungsrecht. Haftung einer Pflegemutter wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für ein eineinhalbjähriges, im Rahmen einer Inobhutnahrne bei ihr untergebrachtes Kind. § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 1664 BGB, OLG Köln 13.8.2015 - 8 U 67/14.ZeitschriftenaufsatzDMR150469SozialwesenRechtsprechungUnfallHaftungPflegekinderwesenPflegeelternAufsichtspflichtSorgfalt